Rabattverträge

Seit dem Jahr 2003 besteht gesetzlich die Möglichkeit, dass Krankenkassen individuelle Rabattvereinbarungen über Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmen abschließen. Diese Regelung hatte zunächst kaum praktische Bedeutung.

Seit dem 1. April 2007 wurde dieses Instrument allerdings stark aufgewertet. Denn seitdem sind die Apotheker zur vorrangigen Abgabe eines rabattierten Arzneimittels verpflichtet. Der Abschluss von Rabattverträgen, insbesondere im Generikabereich, wird als ein wichtiges Instrument zur Kostendämpfung bei den Arzneimittelausgaben betrachtet.

Jedoch gibt es Entwicklungen, die Anlass zu ernsthafter Sorge geben. Ungefähr Dreiviertel aller Generikapackungen im Markt sind rabattvertragsgeregelt. Der Abschluss von Rabattverträgen für die Arzneimittel-Hersteller gleicht mehr einem Preisdiktat als einer wettbewerbskonformen und marktgerechten Preisverhandlung. Denn die Krankenkassen, ihre Gemeinschaftsunternehmen und übergreifende Kassenkooperationen bilden eine geballte Marktmacht und nehmen damit teilweise eine marktbeherrschende Stellung ein.

Dem stehen die Arzneimittel-Hersteller in schwacher Position gegenüber. Erreicht der Hersteller keinen Abschluss über einen Rabattvertrag, ist er innerhalb kürzester Zeit für mindestens zwei Jahre von diesem Markt ausgeschlossen.

Die Ergebnisse der Rabattverträge sind weder aus Sicht der Patienten und Krankenkassen noch aus gesamtgesellschaftlicher Sicht erstrebenswert. Das gilt nicht nur hinsichtlich der Preisgestaltung, sondern auch mit Blick auf die Gewährleistung der therapeutischen Vielfalt, des pharmazeutischen Fortschritts und der Adhärenz in der Arzneimittelversorgung. Die Entwicklungen der Rabattverträge betreffen unmittelbar die Patienten.

Pharma Deutschland schlägt mögliche Lösung Anpassungen des bestehenden Systems in den folgenden Punkten vor:

[glossar] Rabattverträge mit drei Partnern schließen :::

Pharma Deutschland schlägt ein Drei-Partner-Modell vor: Eine gesetzliche Vorgabe, dass Krankenkassen mit mindestens drei Herstellern Rabattverträge abschließen müssen, würde die Gefahr von Lieferengpässen verringern. [/glossar]

[glossar] Karenzzeit nach Patentablauf :::

Für eine vernünftige Entwicklung des Generikamarktes sollte nach Auffassung von Pharma Deutschland zwischen dem Patentablauf und der ersten Rabattvertragsausschreibung eine Karenzzeit von mindestens zwei Jahren eingehalten werden. In dieser Zeit könnte sich wenigstens ansatzweise eine generische Angebotsvielfalt entwickeln, die sowohl zukünftigen Rabattverträgen, aber auch dem Festbetragssystem zu Gute käme. [/glossar]

[glossar] Rabattverträge nicht für alle Arzneimittel :::

Im Sinne einer sicheren und unverzüglichen Versorgung des Patienten mit Arzneimitteln sollten bestimmte Arzneimittel von Rabattvertragsausschreibungen ausgeschlossen werden. Dies betrifft Wirkstoffe mit enger therapeutischer Breite und kritischer Bioverfügbarkeit sowie besonderer Darreichungsformen zur Anwendung zum Beispiel schwerkranker Patienten oder Kinder. Insofern ist es als ein erster Schritt zu begrüßen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss eine Liste derjenigen Wirkstoffe erstellen soll, die der Apotheker trotz möglicher Rabattverträge nicht austauschen darf. [/glossar]

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