Anhang I Nr. 23.1 Buchstabe f) der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (MDR) sieht vor, dass Gebrauchsanweisungen dem Anwender im Umfang und nur nach den Modalitäten, die in der Verordnung (EU) Nr. 207/2012 oder in gemäß der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsbestimmungen beschrieben sind, in anderer Form als in Papierform (z. B. elektronisch) vorgelegt werden können. Um sicherzustellen, dass die Vorschriften hinsichtlich elektronischer Gebrauchsanweisungen an die neuen Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/745 angepasst werden, wurde die Verordnung (EU) Nr. 207/2012 der Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2226 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für Produkte, die während der Übergangsfrist gemäß Artikel 120 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/745 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden. Für Produkte nach der MDR gilt die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2226.
Der Begriff „elektronische Gebrauchsanweisungen“ wird in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2226 als Gebrauchsanweisungen, die in elektronischer Form vom Produkt selbst angezeigt werden, auf einem elektronischen Speichermedium enthalten sind, das vom Hersteller zusammen mit dem Produkt geliefert wird, oder die über eine Software oder auf einer Website bereitgestellt werden, definiert.
Die Zustellung der Gebrauchsanweisung in elektronischer Form ist derzeit begrenzt auf einige Arten von Produkten und hängt vom Nutzer ab. Bisher können Hersteller nur für folgende Produkte elektronische Gebrauchsanweisungen statt Gebrauchsanweisungen in Papierform zur Verfügung stellen:
- Implantierbare und aktive implantierbare Medizinprodukte und Zubehör gemäß der Verordnung (EU) 2017/745
- Fest installierte Medizinprodukte und Zubehör gemäß der Verordnung (EU) 2017/745
- Medizinprodukte und Zubehör gemäß der Verordnung (EU) 2017/745, in die ein System zur Anzeige der Gebrauchsanweisung eingebaut ist
Dafür müssen die folgenden Bedingungen erfüllt werden:
- Medizinprodukte und Zubehör sind ausschließlich für die Verwendung durch professionelle Nutzer bestimmt und
- mit einer Verwendung durch andere Personen muss nach vernünftigem Ermessen nicht gerechnet werde
Für Software gemäß der Verordnung (EU) 2017/745 können die Hersteller elektronische Gebrauchsanweisungen mithilfe der Software selbst und nicht in Papierform bereitstellen.