Glossar

  • A

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    • Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (APU)

      Der APU, oft noch Herstellerabgabepreis (HAP) genannt, ist der Preis, zu dem der pharmazeutische Unternehmer sein Arzneimittel an den pharmazeutischen Großhandel oder direkt an die Apotheke abgibt. Im Falle von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sowie Arzneimitteln, die zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, hat der pharmazeutische Unternehmer einen einheitlichen Abgabepreis zu gewährleisten (vgl. § 78 Arzneimittelgesetz).

      Grundsätzlich ist der pharmazeutische Unternehmer frei in seiner Preisfestsetzung. Eine Ausnahme ist durch den Erstattungsbetrag nach § 130b SGB V (i.V. m. § 78 Abs. 3a SGB V) gegeben. Weitere sozialrechtliche Vorschriften (vgl. §§ 35, 130a SGB V) nehmen Einfluss auf die Preisbildung.

      https://www.pharmadeutschland.de/publikationen/glossar#abgabepreis_des_pharmazeutischen_unternehmers_(apu)
    • Apothekenabschlag

      Gesetzliche Krankenkassen erhalten gemäß § 130 SGB V von den Apotheken je abgegebenem Arzneimittel einen Abschlag. Dieser beträgt 2019 für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel 1,77 Euro. Für sonstige Arzneimittel beträgt der Abschlag 6 Prozent auf den für den Versicherten maßgeblichen Abgabepreis. (Stand: Mai 2020)

      https://www.pharmadeutschland.de/publikationen/glossar#apothekenabschlag
    • Apothekenpflicht

      Arzneimittel dürfen als Ware der besonderen Art grundsätzlich ausschließlich durch Apotheken abgegeben werden (§ 48 AMG und Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel).

      https://www.pharmadeutschland.de/publikationen/glossar#apothekenpflicht
    • Apothekenverkaufspreis (AVP)

      Der AVP ist der Preis, zu dem eine Apotheke ein Arzneimittel verkauft oder gegenüber einem Kostenträger abrechnet (siehe auch Apothekenabschlag). Der AVP errechnet sich im Fall von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nach der Arzneimittelpreisverordnung gemäß § 78 AMG und setzt sich aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, dem Großhandels- und dem Apothekenzuschlag zuzüglich Mehrwertsteuer zusammen.

      Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel unterliegen keiner Preisvorschrift. Werden apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ausnahmsweise zulasten der gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet, gilt die Preisvorschrift nach §129 Abs. 5a SGB V.

      https://www.pharmadeutschland.de/publikationen/glossar#apothekenverkaufspreis_(avp)
    • Apothekenzuschlag

      Der Apothekenzuschlag für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel besteht aus einem Aufschlag von drei Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis und einem Zuschlag von 8,35 Euro sowie 0,21 Euro zur Sicherstellung des Apothekennotdienstes. Zur Bildung des AVP ist noch die gesetzliche Mehrwertsteuer aufzuschlagen (vgl. Arzneimittelpreisverordnung). (Stand: April 2020)

      https://www.pharmadeutschland.de/publikationen/glossar#apothekenzuschlag
    • Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG)

      Das Gesetz ist seit dem 1. Januar 2011 in Kraft. Es bestimmt unter anderem die frühe Nutzenbewertung von neuen Arzneimitteln durch den G-BA (§ 35a SGB V) und die anschließende Vereinbarung eines Erstattungsbetrages durch den GKV-Spitzenverband und den pharmazeutischen Unternehmer (§ 130b SGB V).

      https://www.pharmadeutschland.de/publikationen/glossar#arzneimittelmarktneuordnungsgesetz_(amnog)
    • ATC-Code

      Das Anatomisch-Therapeutisch-Chemische Klassifikationssystem enthält fünf Ebenen und gibt Auskunft über Hauptwirkungen von Arzneimitteln (1. Ebene) deren Therapiegruppen (2. und 3. Ebene) und über deren chemische Struktur (4. und 5. Ebene).

      https://www.pharmadeutschland.de/publikationen/glossar#atc-code
  • B

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    • Biosimilar

      Ein biologisches Arzneimittel, das einem bereits existierenden und in der EEA (Europäischer Wirtschaftsraum) zugelassenen originären biologischen Arzneimittel („Referenzarzneimittel”) ähnelt, indem es eine Version des aktiven Wirkstoffs enthält.

      https://www.pharmadeutschland.de/publikationen/glossar#biosimilar
  • D

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    • Daily Defined Dose (DDD)

      Definierte Tagesdosis; sie wird als Maß für die verordnete Arzneimittelmenge verwendet. Die DDD basiert auf der Menge eines Wirkstoffes beziehungsweise eines Arzneimittels, die typischerweise auf die Hauptindikation bei Erwachsenen pro Tag angewendet wird.

      Bei Arzneimitteln, die primär Kindern verordnet werden, liegen durchschnittliche Kinderdosen zugrunde. Die DDD gibt nicht die empfohlene oder tatsächlich verordnete Tagesdosis wieder, sondern stellt eine Maß- und Vergleichseinheit dar.

      https://www.pharmadeutschland.de/publikationen/glossar#daily_defined_dose_(ddd)
  • E

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    • Erstattung

      Gemäß dem Sachleistungsprinzip erhalten gesetzlich Krankenversicherte im Rahmen der sozialrechtlichen Vorschriften unter anderem Arzneimittel, ohne selbst in Vorleistung treten zu müssen. Anschließend erstatten die Kassen die entsprechenden Kosten gegenüber den Leistungserbringern. Im Gegensatz dazu verfolgen die privaten Krankenversicherungen das Prinzip der Kostenerstattung.

      https://www.pharmadeutschland.de/publikationen/glossar#erstattung
  • F

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    • Festbeträge

      Hier: Arzneimittelfestbeträge gemäß § 35 SGB V; sie sind vom GKV-Spitzenverband festgelegte Erstattungshöchstpreise für bestimmte Arzneimittel. Der Festbetragsfestsetzung liegt die Festbetragsgruppenbildung durch den G-BA zugrunde.

      Das Festbetragssystem unterscheidet drei Stufen: Stufe 1 = Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen; Stufe 2 = Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen; Stufe 3 = Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung. Sofern der Arzt einem Patienten ein Arzneimittel verschreibt, dessen Abgabepreis über dem festgesetzten Festbetrag liegt, hat der Patient die Differenz (Mehrkosten) zu tragen.

      https://www.pharmadeutschland.de/publikationen/glossar#festbeträge
    • Freiverkäuflich

      Freiverkäufliche Arzneimittel dürfen auch außerhalb der Apotheke abgegeben werden. Abgebende Verkaufsstellen bedürfen aber eines Sachkundenachweises (vgl. unter anderem § 44 Arzneimittelgesetz sowie Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel).

      https://www.pharmadeutschland.de/publikationen/glossar#freiverkäuflich
    • Fälschungsschutzrichtlinie

      Die Fälschungsschutzrichtlinie 2011/62/EU ist die gesetzliche EU-Grundlage, um Patienten gegen gefälschte Arzneimittel in der legalen Lieferkette zu schützen. U.a. ist in dieser die Einführung von Sicherheitsmerkmalen (individuelles Erkennungsmerkmal und Erstöffnungsschutz) auf der Packung von verschreibungspflichtigen Humanarzneimitteln vorgegeben.

      https://www.pharmadeutschland.de/publikationen/glossar#fälschungsschutzrichtlinie
  • G

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    • Generika

      Generika sind mit dem nicht mehr patentgeschützten Originalpräparat nach Art und Menge des Wirkstoffs und der Darreichungsform gleich (vgl. auch § 24b Arzneimittelgesetz).

      https://www.pharmadeutschland.de/publikationen/glossar#generika
    • Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

      Die GKV ist Bestandteil des deutschen Sozialversicherungssystems und des deutschen Gesundheitssystems. In ihr sind alle Arbeiter, Angestellten sowie Auszubildende pflichtversichert, sofern ihr Einkommen nicht die Versicherungspflichtgrenze überschreitet. Eine freiwillige Mitgliedschaft ist möglich.

      Oberstes Prinzip der GKV sind das Solidaritätsprinzip, das gleiche Leistungen unabhängig von Einkommen und Beitragshöhe gewährleistet, sowie das Sachleistungsprinzip, das die gesetzlichen Leistungen ohne finanzielle Vorleistungen der Versicherten sicherstellt. In Deutschland gibt es derzeit 105 gesetzliche Krankenkassen (Stand: 1. Januar 2020), in denen circa 73,34 Millionen Menschen versichert sind (Stand: Dezember 2019).

      https://www.pharmadeutschland.de/publikationen/glossar#gesetzliche_krankenversicherung_(gkv)
    • Gesundheitsfonds

      In der GKV gilt seit 2009 ein einheitlicher Beitragssatz, der von allen Krankenkassen verlangt wird. Diese Beitragseinnahmen fließen gemeinsam mit Steuermitteln in den Gesundheitsfonds. Hieraus erhalten die gesetzlichen Krankenkassen für jeden Versicherten eine einheitliche Grundpauschale.

      Hinzu kommen alters-, geschlechts- und risikoadjustierte Zu- und Abschläge zur Deckung ihrer standardisierten Leistungsausgaben. Hierdurch soll die unterschiedliche Risikostruktur der Versicherten berücksichtigt werden. Die Verwaltung des Gesundheitsfonds obliegt dem Bundesversicherungsamt.

      https://www.pharmadeutschland.de/publikationen/glossar#gesundheitsfonds
    • GKV-Spitzenverband (GKV-SV)

      Der Spitzenverband Bund der Gesetzlichen Krankenversicherung ist die zentrale Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Deutschland. Er nimmt im Rahmen der sozialrechtlichen Vorgaben maßgeblich Einfluss auf die Gestaltung und Ausführung der Regelungen unter anderem zur Erstattung und Preisbildung von Arzneimitteln.

      https://www.pharmadeutschland.de/publikationen/glossar#gkv-spitzenverband_(gkv-sv)
    • Großhandelszuschlag

      Der Großhandelszuschlag für verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß Arzneimittelpreisverordnung beträgt 3,15 Prozent auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, höchstens jedoch 37,80 Euro. Hinzu kommt ein Festzuschlag in Höhe von 0,70 Euro.

      https://www.pharmadeutschland.de/publikationen/glossar#großhandelszuschlag
  • H

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    • Herstellerabschläge

      Die gesetzliche Gewährleistung von Herstellerabschlägen ist in § 130a SGB V geregelt. Im Einzelnen handelt es sich um den Herstellerabschlag nach § 130a Abs. 1, den Abschlag für Impfstoffe nach § 130a Abs. 2, das Preismoratorium nach § 130a Abs. 3a sowie den Generika-Abschlag nach § 130a Abs. 3b SGB V.

      https://www.pharmadeutschland.de/publikationen/glossar#herstellerabschläge
  • M

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    • Mass Market

      Der Gesundheitsmarkt im Handel außerhalb der Apotheken wird als Mass Market bezeichnet. Hierzu gehören der Lebensmitteleinzelhandel, Verbrauchermärkte, Discounter und Drogerien.

      https://www.pharmadeutschland.de/publikationen/glossar#mass_market
    • Medizinprodukt

      Medizinprodukte werden in § 3 Medizinproduktegesetz genau definiert. Zusammengefasst ist ein Medizinprodukt ein Gegenstand, ein Stoff oder eine Software, der/die zu medizinisch-therapeutischen oder diagnostischen Zwecken für Menschen verwendet wird. Dies können beispielsweise Produkte wie Krankenhausbetten, Zahnersatz, Brillen, Kompressionsstrümpfe, Tupfer, Spritzen, Implantate, Herzschrittmacher oder Röntgengeräte sein.
      Im vorliegenden Kontext sind vor allem so genannte stoffliche Medizinprodukte gemeint. Stoffliche Medizinprodukte wirken im Gegensatz zu Arzneimitteln nicht pharmakologisch, metabolisch oder immunologisch, sondern zum Beispiel physikalisch oder physikochemisch. Äußerlich und in der Darreichungsform ähneln sie Arzneimitteln stark. Stoffliche Medizinprodukte sind beispielsweise Meerwasser-Nasensprays, Lutschtabletten, Heilerden, Produkte gegen Sodbrennen, bestimmte Sättigungspräparate sowie Abführ- oder Kopflaus-Mittel.

      https://www.pharmadeutschland.de/publikationen/glossar#medizinprodukt
  • O

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    • Original-Präparat

      Original-Präparate sind Arzneimittel, die einen Patentschutz beanspruchen und demnach exklusiv in Verkehr gebracht werden können (siehe auch: Generika). In dem vorliegenden Kontext sind neben diesen auch Alt-Originale und Zweitanbieter angesprochen.

      https://www.pharmadeutschland.de/publikationen/glossar#original-präparat
    • OTC-Arzneimittel

      (OTC = over the counter, „über den Handverkaufstisch“) Unter OTC-Arzneimitteln wurden ursprünglich rezeptfreie Arzneimittel verstanden, die ausschließlich in der Apotheke „über den Handverkaufstisch“ und nicht in der Freiwahl beziehungsweise außerhalb von Apotheken feilgeboten werden durften (apothekenpflichtig). Heute werden unter OTC-Arzneimitteln oft auch die freiverkäuflichen Arzneimittel und mitunter auch andere Gesundheitsmittel subsummiert (OTC-Produkte). In dem jeweiligen Kontext ist die verwendete Definition von OTC zu beachten.

      https://www.pharmadeutschland.de/publikationen/glossar#otc-arzneimittel
    • OTX-Arzneimittel

      Unter OTX-Arzneimittel werden rezeptfreie Arzneimittel verstanden, die von einem Arzt verordnet werden – auf Privatrezept, Grünem Rezept oder GKV-Rezept (Muster 16). Damit ist noch keine Aussage über eine ggf. gegebene Erstattung oder Satzungsleistung getroffen.

      https://www.pharmadeutschland.de/publikationen/glossar#otx-arzneimittel
  • P

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    • Packungseinheit (PE)

      Die PE stellt die einzelne Packung unabhängig von der Packungsgröße (Menge des Packungsinhalts) eines Artikels dar.

      https://www.pharmadeutschland.de/publikationen/glossar#packungseinheit_(pe)
    • Pharmazeutischer Unternehmer (pU)

      Pharmazeutischer Unternehmer ist der für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels verantwortliche Unternehmer.

      https://www.pharmadeutschland.de/publikationen/glossar#pharmazeutischer_unternehmer_(pu)
    • PKV-Verordnung

      Unter einer PKV-Verordnung wird eine ärztliche Verordnung auf Privatrezept verstanden, ohne dass diese in jedem Fall zwecks Kostenerstattung bei der Versicherung eingereicht wird. Auch GKV-Versicherte erhalten in bestimmten Fällen Verordnungen auf Privatrezept.

      https://www.pharmadeutschland.de/publikationen/glossar#pkv-verordnung
    • Preismoratorium

      https://www.pharmadeutschland.de/publikationen/glossar#preismoratorium
    • Private Krankenversicherung (PKV)

      In der PKV wird der Versicherungsschutz durch private Unternehmen angeboten. Es gilt in der Regel das Kostenerstattungsprinzip. Je nach Tarif erstatten private Krankenversicherungen – im Gegensatz zur GKV – auch rezeptfreie Arzneimittel. Seit dem 1. Januar 2009 müssen PKV-Unternehmen einen Basistarif anbieten, der in Art, Höhe und Umfang mit dem der GKV vergleichbar ist.

      https://www.pharmadeutschland.de/publikationen/glossar#private_krankenversicherung_(pkv)
  • R

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    • Rabattvertrag

      Krankenkassen oder ihre Verbände können mit pharmazeutischen Unternehmern Rabatte für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel vereinbaren. Dabei sind die Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu beachten. Rabattverträge werden infolge von Ausschreibungsverfahren geschlossen.

      Die Apotheken sind zur Abgabe von Rabattvertragsarzneimitteln verpflichtet, sofern dem keine anderen Vorschriften entgegenstehen (vgl. auch §§ 130a und 129 SGB V).

      https://www.pharmadeutschland.de/publikationen/glossar#rabattvertrag
    • Rezeptfreie Arzneimittel

      Rezeptfreie Arzneimittel unterliegen nicht der Verschreibungspflicht gemäß der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel (nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel) und können in Apotheken auch ohne Vorlage eines Rezeptes erworben werden (siehe auch: OTC-Arzneimittel). Rezeptfreie freiverkäufliche Arzneimittel können auch außerhalb der Apotheke erworben werden.

      https://www.pharmadeutschland.de/publikationen/glossar#rezeptfreie_arzneimittel
    • Rezeptpflichtige Arzneimittel

      Rezeptpflichtige Arzneimittel (verschreibungspflichtige Arzneimittel) dürfen nur unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung regelmäßig durch Apotheken abgegeben werden. Näheres bestimmt unter anderem die Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel.

      https://www.pharmadeutschland.de/publikationen/glossar#rezeptpflichtige_arzneimittel
    • Rx

      Rx steht für „rezeptpflichtige Arzneimittel“.

      https://www.pharmadeutschland.de/publikationen/glossar#rx
  • S

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    • securPharm-System

      Das securPharm-System ist das nationale Datenspeicher- und Datenabrufsystem für die Echtheitsprüfung von Arzneimitteln. Es basiert auf dem Ende-zu-Ende-Prinzip, bei dem die beiden Enden der Logistikkette
      zur Absicherung dienen.

      https://www.pharmadeutschland.de/publikationen/glossar#securpharm-system
    • Selbstmedikation

      Selbstmedikation ist die eigenverantwortliche Form einer Selbstbehandlung mit rezeptfreien Arzneimitteln und bestimmten anderen Gesundheitsprodukten (siehe: OTC) mit dem Ziel, das gesundheitliche Wohlbefinden wiederherzustellen oder zu erhalten. Selbstmedikation ist mehr ein Verhalten als eine objektivierbare Produkteigenschaft.

      Selbstmedikation kann durch Unterstützung eines Apothekers oder Arztes optimiert werden. Nicht selten kann sie eine Alternative für einen Arztbesuch bei bestimmten Krankheiten sein oder eine heilberufliche Therapie ergänzen. Selbstmedikation ist der Ausdruck einer aktiven Beteiligung des Menschen an seinem individuellen Heilungs- und Gesunderhaltungsprozess.

      <link themen-und-positionen selbstmedikation>Hier finden Sie weitere Informationen zur Selbstmedikation.

      https://www.pharmadeutschland.de/publikationen/glossar#selbstmedikation
    • Systemisch

      Mit „systemisch“ wird die Anwendungsart eines Arzneimittels beschrieben. Sie umfasst sowohl die perorale (durch den Mund) als auch die parenterale (zum Beispiel intravenöse oder subkutane) Anwendung eines Arzneimittels.

      https://www.pharmadeutschland.de/publikationen/glossar#systemisch
  • T

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    • Topisch

      Mit „topisch“ wird die Anwendungsart eines Arzneimittels beschrieben. Sie umfasst die lokale Anwendung eines Arzneimittels, zum Beispiel auf der Haut.

      https://www.pharmadeutschland.de/publikationen/glossar#topisch
  • V

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    • Verschreibungspflichtig

      Siehe: „Rezeptpflichtige Arzneimittel“

      https://www.pharmadeutschland.de/publikationen/glossar#verschreibungspflichtig
    • Vertriebskanal

      Patienten beziehungsweise Endverbraucher können Arzneimittel über verschiedene Vertriebskanäle beziehen. Die Wahl des Vertriebskanals hängt unter anderem von der Verschreibungspflicht oder Apothekenpflicht des Arzneimittels ab. Im vorliegenden Kontext werden Apotheken, Versandapotheken (Internetapotheken), Lebensmitteleinzelhandel, Verbrauchermärkte, Discounter und Drogerien unterschieden.

      https://www.pharmadeutschland.de/publikationen/glossar#vertriebskanal
  • Z

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    • Zuzahlung

      Die sozialrechtlichen Vorschriften sehen eine Eigenbeteiligung der gesetzlich Versicherten in Form einer Zuzahlung vor, wenn sie eine erstattungsfähige Leistung aufgrund einer ärztlichen Verordnung erhalten (siehe §§ 31 und 61 SGB V). An dieser Stelle sind nicht Mehrkosten angesprochen (siehe: „Festbeträge“).

      https://www.pharmadeutschland.de/publikationen/glossar#zuzahlung
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