Verschreibungspflichtige Arzneimittel: Gleiche Preise müssen für alle gelten
„Eine einheitliche Regelung für Apotheken und Versicherte ist der beste Garant für eine flächendeckende, gleichmäßige Arzneimittelversorgung auch in der Zukunft“, sagt Dr. Hubertus Cranz, Hauptgeschäftsführer des BAH. Von dem Grundsatz „Gleiche Preise bei Arzneimitteln“ hat der Gesetzgeber derzeit abgesehen und insbesondere Privatversicherte, Selbstzahler und Beihilfeberechtigte ausgenommen. „Das erachten wir für falsch“, so Cranz.
In einem Urteil vom 19. Oktober 2016 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) das deutsche Arzneimittelpreisrecht für ausländische Apotheken gekippt. Er hatte klargestellt, dass ausländische Apotheken beim Versand verordnungspflichtiger Arzneimittel nach Deutschland Preisnachlässe geben dürfen. Der deutsche Gesetzgeber versucht nun, dieser Ungleichbehandlung im Apothekenstärkungsgesetz mit einheitlichen Regelungen zur Preisgestaltung zu begegnen.
Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus einen Anspruch von Versicherten auf zusätzlich honorierte pharmazeutische Dienstleistungen des Apothekers vor. Diese sollen der Verbesserung der Sicherheit und Wirksamkeit der Arzneimitteltherapie dienen. „Das kann die heilberufliche Kompetenz des Apothekers stärken, wie auch die Therapietreue des Patienten. Bei dem vorgeschlagenen Vergütungsansatz sehen wir jedoch noch Optimierungsbedarf“, ergänzt Cranz.
Ebenfalls in die richtige Richtung geht der Plan, dass Vertragsärzte künftig für Patienten mit schwerwiegend chronischen Erkrankungen für eine bis zu drei Mal zu wiederholende Abgabe von Arzneimitteln Folgeverschreibungen ausstellen dürfen, die bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der GKV in Apotheken einlösbar sind: „Eine sichere Arzneimitteltherapie und eine hohe Therapietreue der Patienten – gerade bei Folgeverordnungen spielt der Apotheker dabei eine wichtige Rolle. Das klappt aber nur dann, wenn das Gesetz auch klarstellt, dass der Apotheker den Patienten auch persönlich in Augenschein zu nehmen hat. Dies stellt eine angemessene Begleitung der Therapie sicher und ermöglicht zum Beispiel die Kontrolle und richtige Handhabung von Applikationshilfen und bei Bedarf korrigierende und unterstützende Eingriffe. Maßgeblich dabei ist, dass die Ausstellung von Folgeverordnungen immer eine Ermessensentscheidung des Arztes bleibt“, ergänzt Cranz.