Seltene Erkrankungen: GSAV gefährdet Versorgung gerade auf dem Land
Künftig soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) niedergelassenen Ärzten oder Krankenhäusern die Verordnung von Arzneimitteln bei der Therapie kleiner oder spezieller Patientengruppen untersagen dürfen, sofern sie nicht an der geforderten anwendungsbegleitenden Datenerhebung teilnehmen. So sieht es das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) vor, das heute in erster Lesung im Bundestag behandelt wird. Patienten mit seltenen Erkrankungen müssten dann mit Einschränkungen ihrer Therapie rechnen.
„Besonders auf dem Land sind damit Versorgungslücken für Patienten mit seltenen Erkrankungen zu erwarten. Denn es ist unwahrscheinlich, dass in jeder Region Deutschlands gerade für diese neue Therapie ein teilnehmendes Zentrum vorhanden ist“, sagt Dr. Hermann Kortland, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes der Arzneimittel-Hersteller (BAH). Wirke der behandelnde Arzt an der Datenerhebung nicht mit, bedeute dies für den Patienten faktisch den Ausschluss von Leistungsansprüchen auf zugelassene und mit einem positiven Risiko-Nutzen-Verhältnis versehene Arzneimittel.
Weiterhin sieht der Gesetzentwurf Hinweise des G-BA zur Austauschbarkeit von Biosimiliars vor. Diese Hinweise dürfen die Therapiefreiheit des Arztes aber nicht einschränken. Bei der Frage, ob ausgetauscht wird oder nicht, sollten ausschließlich medizinische, nicht aber wirtschaftliche Erwägungen eine Rolle spielen.
Der Gesetzgeber plant im GSAV darüber hinaus, der Vielfalt der Anbieter und der Gewährleistung einer unterbrechungsfreien und bedarfsgerechten Arzneimittelversorgung bei Rabattverträgen Rechnung zu tragen.
Kortland: „Diese Absicht ist grundsätzlich gut und richtig. Allerdings muss man das alles noch konkretisieren, um den Krankenkassen keine Schlupflöcher zu lassen. Unser Vorschlag dazu steht: Wenn sich der Gesetzgeber darauf festlegt, dass zum einen bei Ausschreibungen verbindlich drei Anbieter den Zuschlag bekommen, und zum anderen diese Dreipartnerklausel – beispielsweise durch Preisabstandsregelungen – nicht ausgehebelt werden darf, stärkt dies die Versorgungssicherheit. Wenn der Gesetzgeber das berücksichtigt, wird die Sache wirklich rund.“