Satzungsleistungen nicht allen Versicherten bekannt

24.02.2015 – Aktuelle Umfrage zeigt: Nur wenige Versicherte wissen, dass ihre Krankenkasse OTC-Arzneimittel als Satzungsleistung erstattet.

Seit 2012 dürfen Krankenkassen rezeptfreie, apothekenpflichtige Medikamente (sogenannte OTC-Arzneimittel) erstatten. Basis dafür sind kassenindividuell festgelegte Satzungsleistungen. Aktuell erstatten etwa 60 Prozent der Krankenkassen ihren Versicherten OTC-Arzneimittel im Rahmen von Satzungsleistungen. Doch wissen viele gesetzlich Versicherte nicht, dass ihre Krankenkasse hier die Kosten übernimmt. Dies zeigen aktuelle Ergebnisse des Deutschen Gesundheitsmonitors des Bundesverbandes der Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH). Demnach weiß mehr als die Hälfte der Befragten nicht über das Thema Satzungsleistungen Bescheid und nur etwa jeder Vierte weiß, dass seine Krankenversicherung entsprechende Satzungsleistungen anbietet (1).

Gesetzlich Versicherte können ihre Apothekenrechnung zusammen mit der ärztlichen Verordnung (zum Beispiel einem Grünen Rezept) zur Erstattung bei ihrer Krankenkasse einreichen. Die Höhe der Erstattung variiert je Kasse. Zudem gibt es bei den meisten Kassen Budgetgrenzen, bis zu der die Kasse die Kosten übernimmt. Auch die Leistungen selber unterscheiden sich deutlich. Manche Krankenkassen erstatten hierbei nur anteilig die Kosten für die besonderen Therapierichtungen, wie pflanzliche, homöopathische oder anthroposophische Arzneimittel. Andere Kassen erstatten wiederum alle OTC-Arzneimittel, allerdings nur in der Altersgruppe der 12- bis 18-Jährigen. Bei Kindern bis 12 Jahre erstatten die Krankenkassen die Kosten für OTC-Arzneimittel ohnehin im Rahmen der sogenannten Regelversorgung.

 

Stellenwert von OTC-Arzneimitteln

OTC-Arzneimittel haben als sichere, wirksame und gut verträgliche Medikamente seit jeher einen hohen Stellenwert in der Arzneimitteltherapie. Sie genießen bei Patienten wie auch Ärzten einen guten Ruf. Daher setzen gerade viele Hausärzte diese Arzneimittel zur Behandlung von Erkrankungen ein. Dies ist nicht nur bei Erwachsenen, sondern gerade auch bei Kindern und Jugendlichen von großem Vorteil.

Welche Satzungsleistungen aktuell angeboten werden, können Versicherte bei ihrer Krankenkasse erfragen. Weitere Informationen und eine Übersicht zu den Satzungsleistungen erhalten Sie auch hier.

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(1) Quelle: Deutscher Gesundheitsmonitor des BAH, 3. Quartal 2014
Basis: 844 gesetzlich Krankenversicherte
Wissen Sie, ob Ihre Krankenkasse sogenannte Satzungsleistungen (z.B. Erstattung von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, Homöopathika, …) anbietet?
 

 

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