Mischpreisurteil: Gesetzeslücke schließen, Verunsicherung vermeiden
Er muss nun klarstellen, dass der verhandelte oder festgesetzte Erstattungsbetrag auch weiterhin für alle Patienten und zugelassenen Anwendungsgebiete gültig ist. Denn zum einen stellt er ohnehin schon einen Kompromiss zwischen Herstellern und Krankenkassen dar. Und zum anderen berücksichtigt er in seiner Höhe ja gerade den gestaffelten Nutzen.
„Das Urteil trägt zu einer erheblichen Verunsicherung bei allen Beteiligten bei. Es besteht die Gefahr, dass Ärzte innovative Arzneimittel aus Angst vor Regressen nicht mehr verordnen“, sagt Dr. Hermann Kortland, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes der Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH). „Der Gesetzgeber sollte nicht warten, bis möglicherweise das Bundessozialgericht eine Entscheidung trifft, sondern in der neuen Legislaturperiode eine Lösung anstreben“, so Kortland weiter.
Von dem Urteil sind Arzneimittel betroffen, bei denen der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) für bestimmte Patientengruppen einen Zusatznutzen anerkannt hat, für andere – zum Beispiel aus formalen Gründen – nicht. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vertritt die Auffassung, dass bei diesen Arzneimitteln ein Erstattungsbetrag, der sowohl Patientengruppen mit als auch jene ohne Zusatznutzen einpreist, nicht als wirtschaftlich erachtet wird, wenn das Arzneimittel für die Patientengruppe ohne Zusatznutzen teurer ist, als die zweckmäßige Vergleichstherapie. Bereits im März hatte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg im einstweiligen Rechtsschutz entsprechend entschieden. Nach Auswertung des BAH für die Jahre 2015 und 2016 ist rund jedes fünfte Arzneimittel, das die frühe Nutzenbewertung durchlaufen hat, von dieser Konstellation betroffen.