Mischpreis: Bundessozialgericht trifft richtige Entscheidung für Patienten

04.07.2018 – Die Mischpreisbildung bei Arzneimitteln ist rechtmäßig. Damit bleibt der Zugang zu innovativen Therapien für alle Patientengruppen bestehen, für die diese zugelassen sind.

Das Bundessozialgericht hat heute das Urteil des Landesozialgerichts Berlin-Brandenburg von Juni 2017 nicht bestätigt. Damit bleibt die bislang übliche Praxis der Mischpreisbildung erlaubt. „Die Entscheidung, dass die Mischpreisbildung rechtmäßig ist, ist eine gute Nachricht für Patienten und Ärzte“, kommentiert Dr. Hermann Kortland, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes der Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH), die Entscheidung. „Die seit Jahren praktizierte Mischpreisbildung sichert Patienten den Zugang zu Arzneimittelinnovationen und stärkt Ärzte in ihrer therapeutischen Freiheit“, ergänzt Kortland.

Die sogenannte Mischpreisbildung ist ein flexibles Verfahren bei der Preisbildung für Arzneimittel, bei denen der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nur bei bestimmten Patientengruppen einen Zusatznutzen anerkannt hat. Der ermittelte Erstattungsbetrag gilt jedoch einheitlich für alle Patientengruppen, für die das Arzneimittel zugelassen ist. Ein Verbot der Mischpreisbildung hätte zu Unsicherheiten in der Verordnungspraxis geführt – insbesondere dann, wenn Patientengruppen dazugehören, bei denen der G-BA zum Beispiel aus formalen Gründen keinen Zusatznutzen ausgesprochen hat.

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