Festbetragssystem bremst patientenrelevante Weiterentwicklungen von Arzneimitteln aus

04.10.2017 – Das Festbetragssystem verhindert, dass Innovationen beim Patienten ankommen. Ein Beispiel hierfür sind Weiterentwicklungen von Arzneimitteln, etwa spezielle Darreichungsformen.

Schon heute fallen 75 Prozent der Arzneimittel in das Festbetragssystem. Dieses System trage dazu bei, dass patientenrelevante Weiterentwicklungen von Arzneimitteln – wie altersgerechte Darreichungsformen – nicht honoriert werden, so Dr. Hermann Kortland, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes der Arzneimittel-Hersteller e.V.: „Das Festbetragssystem verhindert, dass Innovationen beim Patienten ankommen.“ Er nimmt damit Bezug auf den heute vorgestellten Arzneiverordnungsreport und die damit verbundene Forderung, noch mehr Festbetragsgruppen zu bilden.

Zudem seien auch die im Report beanstandeten Kosten für Arzneimittel relativ zu sehen. Wenn man die Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) insgesamt betrachtet, sind diese seit Jahren nur moderat gestiegen – nach Zahlen des Bundesministeriums für Gesundheit im ersten Halbjahr 2017 beispielsweise nur um 3,2 Prozent gegenüber 3,7 Prozent der durchschnittlichen Ausgaben der GKV.

Kortland weist auch auf den wichtigen Stellenwert der Orphan Drugs hin. Die Besonderheit bei diesen Arzneimitteln ist die sehr kleine Patientengruppe. Dementsprechend können klinische Studien nur an einer begrenzten Teilnehmerzahl durchgeführt werden. „Damit auch diese Patientengruppen vom medizinischen Fortschritt profitieren, gibt es den sogenannten Orphan-Drug-Status. Ansonsten würde ihnen nur eine unzureichende Arzneimitteltherapie zur Verfügung stehen“, sagt Kortland.

Bevor die europäische Arzneimittelagentur EMA eine solche Zulassung vergibt, prüft sie genau, ob der Nutzen des Arzneimittels die Risiken überwiegt. „Fällt das Ergebnis negativ aus, erhält das Arzneimittel trotz Orphan-Drug-Status keine Zulassung“, sagt Kortland. Zudem müssen Arzneimittel-Hersteller auch nach der Zulassung verpflichtend weitere Daten zur Patientensicherheit und Evidenz erheben. Bei einem zu großen Patientenrisiko kann die EMA dem Arzneimittel die Zulassung jederzeit entziehen.

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