BAH begrüßt BGH-Entscheidung zur Zulässigkeit von Skonti

05.10.2017 – Der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH) begrüßt, dass Skonti an Apotheken weiterhin möglich sind.

„Die Gewährung von Skonti ist auch in anderen Branchen üblich. Nun herrscht endlich Rechtssicherheit für Arzneimittel-Hersteller, die Apotheken im Direktvertrieb beliefern, sowie für Großhandel und Apotheken“, sagt Dr. Martin Weiser, Hauptgeschäftsführer des BAH. Er nimmt damit Bezug auf das heute vom Bundesgerichtshof verkündete Urteil, wonach Skonti – also die Honorierung für vorfristige Zahlungen – an Apotheken gewährt werden dürfen.

Apotheken haben einen wichtigen gesetzlichen Versorgungsauftrag, so Weiser. Wären Skonti nicht mehr möglich, hätte dies negative betriebswirtschaftliche Auswirkungen auf Apotheken. Das Urteil sei also ein Schritt in die richtige Richtung, Apotheken vor Ort zu stützen. „Die heutige Entscheidung darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass grundsätzlich für eine wirtschaftlich auskömmliche Apothekenhonorierung und damit für den Fortbestand einer flächendeckenden, wohnortnahen Arzneimittelversorgung gesorgt werden muss.“

Zum Hintergrund: Arzneimittel-Hersteller, die Apotheken direkt beliefern, und Großhändler vergeben an Apotheken sowohl Rabatte als auch Skonti. Die Wettbewerbszentrale hatte dagegen geklagt, dass Großhändler Apotheken – neben Rabatten – für die Zahlung innerhalb gesetzter Fristen Skonti gewährt haben. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass Rabatte und Skonti bei Abgabe rezeptpflichtiger Arzneimittel wettbewerbsrechtlich zulässig sind.

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