10 Jahre Arzneimittel-Rabattverträge – es bleibt noch viel zu tun
Insbesondere die Einführung einer Frist zwischen Patentablauf und Rabattvertragsausschreibung ist für den Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH) unabdingbar. Seit dem 1. April 2007 sind Apotheken verpflichtet, im Regelfall das von der jeweiligen Kasse vorgesehene Rabattarzneimittel abzugeben.
„Unmittelbar nach Ende des Patentschutzes eines Wirkstoffes oder Arzneimittels sollte der Gesetzgeber zunächst eine rabattvertragsfreie Phase von zwei Jahren verbindlich vorsehen. Nur dann hat ein Generikamarkt überhaupt die Zeit sich zu etablieren“, sagt Dr. Hermann Kortland, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des BAH.
Im Sinne einer nachhaltigen Arzneimittelversorgung sei auch eine obligatorische Vergabe an mehrere Arzneimittel-Hersteller als Rabattpartner der Krankenkassen erforderlich. Bei versorgungskritischen Wirkstoffen, etwa im Bereich der Antibiotika, und Krebsarzneimitteln lasse sich die Versorgungssicherheit nur gewährleisten, wenn diese überhaupt nicht dem Rabattvertragsverfahren unterliegen, so Kortland weiter.
Seit dem Beitragssatzsicherungsgesetz (BSSichG) von 2003, erweitert durch das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG), das in weiten Teilen zum 1. April 2007 in Kraft getreten ist, können Krankenkassen mit Arzneimittel-Herstellern sowohl über Generika als auch Originalpräparate Rabattverträge abschließen.
Damit leisten Arzneimittel-Hersteller einen maßgeblichen Beitrag zur Stabilisierung der Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Seit 2008 stiegen nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit die Einsparungen aus Rabattverträgen um mehr als das Zehnfache auf fast vier Milliarden Euro im Jahr 2016. Die Einsparungen für die GKV in diesem Zeitraum liegen insgesamt bei mehr als 20 Milliarden Euro.